NEIN zum Covid19 Gesetz

Abstimmung vom 28. November 2021

Das Covid19-Gesetz bildet die gesetzliche Grundlage für das Covid-Zertifikat

 


Das Covid19 Gesetz führt zu:

  • Legalisierung des Covid-Zertifikates, womit ein indirekter Impfzwang entsteht
  • Ungeimpfte werden diskriminiert, es kommt zu einer Spaltung der Gesellschaft
  • Natürlich gesunde Menschen gibt es in dieser Gesellschaftsbetrachtung nicht mehr 

Der Bundesrat braucht eine gesetzliche Grundlage für die von ihm beschlossenen Pandemie- Massnahmen:

  • März 2020: Notrecht («Kriegsrecht») als gesetzliche Grundlage
  • September 2020: Parlament verabschiedet eine erste Version des Covid19-Gesetzes
  • März 2021: Anpassungen des Covid19-Gesetze. «Das Parlament schuf die gesetzliche Grundlage für das von ihm verlangte Covid-Zertifikat für Genesene, Geimpfte und Getestete, um Auslandreisen zu erleichtern und bestimmte Veranstaltungen zu ermöglichen.» Zitat Eidg. Departement des Innern
  • Juni 2021: Das Schweizer Volk nimmt das neue Covid19-Gesetz an, womit das Covid Zertifikat "legal" wird.
  • Gegen das Gesetz wird das Referendum ergriffen.
  • 28. November 2021: NEIN zum Covid19 Gesetz.

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Die vollständige Argumentation des Initiativ-Komitees  COVID GESETZ NEIN findest du hier.

 

 



Auszug aus dem Covid19 Gesetz

Wir haben dem Bundesrat besondere Befugnisse zur Bekämpfung von Covid19 erteilt.

Bist du der Meinung, die geltenden Massnahmen entsprechen der mildesten Einschränkung des gesellschaftlichen Lebens?

Auszug aus dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie:

Art. 1 Gegenstand und Grundsätze

 

1 Dieses Gesetz regelt besondere Befugnisse des Bundesrates zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden. Gilt bis zum 31. Dezember 2022

 

Der Bundesrat macht von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann.

 

2bis Der Bundesrat orientiert sich an den Grundsätzen der Subsidiarität, Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit. Er richtet seine Strategie auf die mildest- und kürzestmögliche Einschränkung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens aus, indem Bund und Kantone zuvor sämtliche Möglichkeiten von Schutzkonzepten, von Test- und Impfstrategien sowie des Contact-Tracing ausschöpfen.

 

Art. 1a6 Kriterien und Richtwerte

 

1 Der Bundesrat legt die Kriterien und Richtwerte für Einschränkungen und Erleichterungen des wirtschaftlichen und gesellschaftli­chen Lebens fest. Er berücksichtigt nebst der epi­demiologischen Lage auch die wirtschaftlichen und ge­sellschaftlichen Konsequenzen.

 

2 Ist der impfwillige erwachsene Teil der Bevölkerung ausreichend geimpft, so sind die Kapazitätsbeschränkungen für öffentlich zugängli­che Einrichtungen und Betriebe so­wie Veranstaltungen und private Zusammenkünfte aufzuheben. Angemessene Schutzkonzepte sind möglich, sofern sie verhältnismässig sind.

 

Art. 3 Massnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung

 

7 Der Bund trifft die folgenden Massnahmen in enger Abstimmung mit den Kantonen:

a. umfassendes, wirksames und digitales Contact-Tracing;

b. tägliches Monitoring als Grundlage für Entschei­dungen in einem Stufen­plan für Lockerungen oder Verschärfungen;

c. Massnahmen, Kriterien und Schwellenwerte orien­tieren sich an nationalen und internationalen Erfah­rungen der Wissenschaft, insbesondere auch bezüg­lich Verminderung der Virenübertragung durch Aerosole;

d. einen Impfplan, der eine möglichst breite Durchimp­fung der Impfwilligen bis spätestens Ende Mai 2021 si­cherstellt;

 

Art. 6a22 Impf-, Test- und Genesungsnachweise

 

1 Der Bundesrat legt die Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses fest.

 

Art. 21 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

 

Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 26. September 2020 in Kraft und gilt unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2021.

3 Artikel 15 tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft.

4 Die Artikel 1 und 17 Buchstaben a–c gelten bis zum 31. Dezember 2022.

5 Artikel 15 gilt bis zum 30. Juni 2021.

6 Die Geltungsdauer von Artikel 1 nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.87

7 Die Geltungsdauer von Artikel 17 Buchstaben a und c nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.88

8 Die Geltungsdauer von Artikel 9 Buchstabe c wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.89

9 In Abweichung von Absatz 2 tritt Artikel 17 Buchstabe e rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

10 Die Geltungsdauer von Artikel 15 nach Absatz 5 wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.91