Das Covid19-Gesetz bildet die gesetzliche Grundlage für das Covid-Zertifikat.
Das Covid19 Gesetz führt zu:
Der Bundesrat braucht eine gesetzliche Grundlage für die von ihm beschlossenen Pandemie- Massnahmen:
Auszug aus dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie:
Stand 2. September 2021 - hier geht es zum vollständigen Gesetzestext
Art. 1 Gegenstand und Grundsätze
1 Dieses Gesetz regelt besondere Befugnisse des Bundesrates zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden. Gilt bis zum 31. Dezember 2022
2 Der Bundesrat macht von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann.
2bis Der Bundesrat orientiert sich an den Grundsätzen der Subsidiarität, Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit. Er richtet seine Strategie auf die mildest- und kürzestmögliche Einschränkung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens aus, indem Bund und Kantone zuvor sämtliche Möglichkeiten von Schutzkonzepten, von Test- und Impfstrategien sowie des Contact-Tracing ausschöpfen.
Art. 1a6 Kriterien und Richtwerte
1 Der Bundesrat legt die Kriterien und Richtwerte für Einschränkungen und Erleichterungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens fest. Er berücksichtigt nebst der epidemiologischen Lage auch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen.
2 Ist der impfwillige erwachsene Teil der Bevölkerung ausreichend geimpft, so sind die Kapazitätsbeschränkungen für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen und private Zusammenkünfte aufzuheben. Angemessene Schutzkonzepte sind möglich, sofern sie verhältnismässig sind.
Art. 3 Massnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung
7 Der Bund trifft die folgenden Massnahmen in enger Abstimmung mit den Kantonen:
a. umfassendes, wirksames und digitales Contact-Tracing;
b. tägliches Monitoring als Grundlage für Entscheidungen in einem Stufenplan für Lockerungen oder Verschärfungen;
c. Massnahmen, Kriterien und Schwellenwerte orientieren sich an nationalen und internationalen Erfahrungen der Wissenschaft, insbesondere auch bezüglich Verminderung der Virenübertragung durch Aerosole;
d. einen Impfplan, der eine möglichst breite Durchimpfung der Impfwilligen bis spätestens Ende Mai 2021 sicherstellt;
Art. 6a22 Impf-, Test- und Genesungsnachweise
1 Der Bundesrat legt die Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses fest.
Art. 21 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 26. September 2020 in Kraft und gilt unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2021.
3 Artikel 15 tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft.
4 Die Artikel 1 und 17 Buchstaben a–c gelten bis zum 31. Dezember 2022.
5 Artikel 15 gilt bis zum 30. Juni 2021.
6 Die Geltungsdauer von Artikel 1 nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.87
7 Die Geltungsdauer von Artikel 17 Buchstaben a und c nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.88
8 Die Geltungsdauer von Artikel 9 Buchstabe c wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.89
9 In Abweichung von Absatz 2 tritt Artikel 17 Buchstabe e rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
10 Die Geltungsdauer von Artikel 15 nach Absatz 5 wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.91